
|  | 
Gesetzgebung : | Tierhaltung in der Mietwohnung:
Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei triftigem Grund verweigert werden Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen getragen ist. Amtsgericht Brückeberg, 1999-10-12 73 C 353/99 | | | | Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist dann nicht möglich, wenn das Interesse des Mieters an einer Tierhaltung dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt. Das Interesse des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen,wenn es keine anderen, gesundheitlich vertretbaren Möglichkeiten gibt. Landesgericht Hamburg, 1994-07-26 316 S 44/94
| | | | Welche Tiere darf der Mieter halten, wenn im Mietvertrag der Vermieter ganz generell Haustierhaltung erlaubt? Auf jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden. Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber ungewöhnliche Tiere wie z.B. eine Würgeschlange nicht in der Mietwohnung gehalten werden.
| | | | Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält? Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören sicherlich Hamster, Ziervögel, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum sogenannten “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung.
| | | | Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten, wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der Wohnung bestimmt ist? Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen, ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. Andere Gerichte wiederum meinen, dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauch gehören. Deshalb ein Tipp: Fragen Sie Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.
| | | | Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf der Vermieter den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung rechtlich überhaupt zulässig? Ein solch generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein schon unwirksam, weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder Zwergkaninchen verboten wären. Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung kann insoweit keinen Bestand haben.
| | | | Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten? Ja, schließlich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er nicht einwenden, er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden. Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche Verbot der Hundehaltung unwirksam sein; dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigen würde.
| | | | Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt. Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen. Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann er das? Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen hervorgerufen hat, ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des Tieres kann der Vermieter aber dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben.
| | | | Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher seinen Hund mit. Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er das? Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
| | | | Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede Haustierhaltung seine Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und nach welchen Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen? Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient. Die Erteilung der Zustimmung des Vermieters steht in dessen Vermessen. Auf keinen Fall darf aber der Vermieter generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss vielmehr den jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als Mieter darf man deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Rottweilers in einem Ein-Zimmer-Appartment verweigern.
| | | | Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines Hundes erlaubt. Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter wieder um seine Zustimmung bitten? Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage hin das Haustier genehmigt hat, bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein “Ersatztier”. Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmung des Vermieters mehr, es sei denn, der Mieter will seinen “Schoßhund” durch einen Bernhardiner ersetzen.
| | | | Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich? Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
| | | | Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen Hund. Der Vermieter hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu entfernen. Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Kann er das? In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden, so muss er auf Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der Mieter nichts dagegen tut, obwohl er vom Vermieter dazu aufgefordert worden ist.
| | | | Gesetze und Verordnungen in der BRD:
| | | | Tierkrankenversicherung Tierkrankenversicherungen sind, wie alle anderen Krankenversicherungen auch, ohne “Wenn und Aber” verpflichtet, im Krankheitsfall die Kosten zu übernehmen - auch kranke Hunde bleiben voll versichert. Selbst wenn der vierbeinige Patient schon Kosten von DM 7700 verursacht hat, darf die Versicherung den Vertrag für den Hund nicht kündigen. Amtsgericht Hannover, Az.: 506 C 9694/
|
| Hundeführen vom Fahrrad aus Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten. BGH, Az.: 4 StR 518/90
| | | | Pfingstausflug mit Hund endete in der Katastrophe Es sollte ein schöner Ausflug werden: Pfingstmontag, tolles Wetter und viel Zeit, um mit den Kindern etwas zu unternehmen. Am Ende steht möglicherweise der finanzielle Ruin einer Familie. Auf dem Aartal - Rad- und Wanderweg war eine Mutter mit ihren beiden Söhnen unterwegs. Auf Inlineskates fuhren die Drei von Zollhaus nach Schiesheim. Der Familienhund, ein Mischling, mittelgroß, war auch dabei. Der Hund lief vorneweg, er war nicht angeleint. Ein Fahrradfahrer kam der Gruppe entgegen. Der Hund irritierte ihn, er bremste stark ab, und weil er wohl mit hohem Tempo unterwegs war, blockierte sein Vorderrad und er stürzte kopfüber in den Graben. Die Hundehalterin kümmerte sich um den Mann, rief Polizei und Krankenwagen, besuchte ihn später und brachte ihm sein Fahrrad nach Hause. Für den 42-jährigen Techniker aus Linter waren die Folgen des Sturzes gravierend: Wegen einer Schultergelenkabsprengung musste er dreimal operiert werden. Er war viereinhalb Monate lang arbeitsunfähig krank. Auch jetzt noch, fünf Monate nach dem Unfall, leidet er unter körperlichen Beeinträchtigungen. Er betreibt die Anstrengung einer Schwerbehinderung. Wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, musste sich die Hundehalterin, eine 40-jährige Verkäuferin und allein erziehende Mutter, nun vor dem Amtsgericht verantworten. Richter Hannappel stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 300 ein. Die zivilrechtlichen Folgen für die Frau sind schwerwiegender. Der Fahrradfahrer klagt auf Schmerzensgeld, seine Krankenkasse verlangt eine Erstattung sämtlicher Behandlungskosten. Möglicherweise muss eine lebenslange Rente gezahlt werden. Die Frau hatte für ihren Hunde ein Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese war aber noch nicht in Kraft getreten. Die Versicherung lehnt deshalb jede Zahlung ab.
Die Frau sagt, der Versicherungsverteter hätte versehentlich ein falsches Datum als Versicherungsbeginn eingetragen. Ihr Anwalt wird gegen die Versicherungsgesellschaft klagen. Ein jahrelanges Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang steht der Frau bevor.
ANMERKUNG:
Grundsatz: Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwa eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Dass Tiere sich nicht immer unberechenbar verhalten, spiegelt sich auch in Urteilen wieder. Da zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche häufig einer Verurteilung folgen, kann selbst die geringste Strafe sich hier beträchtlich auswirken. | | | | Verkehrssicherheit von Hunden Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mit-verursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können. OLG München, AZ 21 U 6185/98
| | | | Freilaufender Hund Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrand lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrand stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht. OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96
| | | | Hundeleine um Fahrradlenker Zwar können Tierhalter grundsätzlich für die von ihren Vierbeinern verursachten Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften. OLG Köln, AZ 9 U 185/00
| | | | "Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen. Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05
| | | | Wachhunde auf dem Urlaubsgrundstück Kann ein in Portugal angemietetes Ferienhaus, das als Landsitz mit 4000 Quadratmetern angepriesen wird, nur auf einer etwa 300 Quadratmetern großen Fläche tatsächlich genutzt werden, weil dort drei große Wachhunde frei herumlaufen, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung um 50 Prozent. Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch der Swimming-Pool wegen dieser Hunde nicht benutzt werden konnte und dass die Ferienhausmieter aus Angst vor diesen freilaufenden Hunden teilweise das Feriendomizil nicht verliessen. Amtsgericht Köln, Az.: 131 C 6/01
| | | | Der erschossene Hund Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde AG Lüneburg, 12 C 365/99
| | | | Hund am Arbeitsplatz Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen. Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91
| | | | Hundezucht ist erlaubnispflichtig Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein Gewerbebetrieb vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.:4K5551/98
| | | | Welpe mit genetischem Defekt Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt. Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04 | | | | Wer ist Tierhalter? Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde mit der Frage befasst, wer bei Eheleuten für das Verhalten des Hundes in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall kam ein Pkw von der Straße ab, weil angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte Ehemann beantragte Klageabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhalter-Eigenschaft nicht maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse auf Dauer "verwendet" werde. Dies bejahte hier das Gericht, so dass der Ehemann haften musste OLG Düsseldorf, 12 U 189/70
| | | | Ab in den Urlaub - und der treue Fifi bleibt wo? Der Deutsche Tierschutzbund nimmt allein in einem Jahr durchschnittlich über 200.000 Tiere in seinen Tierheimen auf. Vorrangig Katzen und Hunde aber auch Kleintiere wie Hamster oder Wellensittiche. Viele dieser allein gelassenen Kreaturen sind von ihren Besitzern, vor allem zur Urlaubszeit, ausgesetzt worden. Dabei macht sich der Halter oft nicht klar, dass das Aussetzen eines Tieres haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nach § 18 Abs.3 des Tierschutzgesetzes kann das Quälen eines Tieres - und damit natürlich auch das Aussetzen - mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Mark bestraft werden. Nicht selten verursachen die allein gelassenen Hunde oder Katzen auch Schäden, z.B. weil sich ein an der Autobahnraststätte am Abfallkorb angebundenes Tier losreisst und auf die Fahrbahn läuft, wo es dann möglicherweise kracht. Der Besitzer muss dann für die entstandenen Schäden zahlen.
Der Deutsche Tierschutzbund hilft in der Urlaubs-Aktion "Nimmst Du mein Tier, nehm' ich Dein Tier", Kontakt zu Menschen zu vermitteln, die sich in der Abwesenheit der Herrchen und Frauchen um das Haustier kümmern. Informationen erteilt das örtliche Tierheim oder der Deutsche Tierschutzbund in Bonn unter dem Urlaubs-Beratungstelefon 0228 / 6049627 jeweils täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr Internetadresse: http://www.tierschutzbund.de. Bei den Tierheimen oder beim Deutschen Tierschutzbund, Baumschulenallee 15, 53115 Bonn erhält man auch die ausführliche Broschüre "Tier & Urlaub 99" mit zahlreichen nützlichen Tips zum Verreisen mit Tieren. Es genügt ein mit 2,20 DM frankierter C6-Rückumschlag an die o.g. Adresse und sie erhalten die Broschüre ansonsten kostenfrei zugesandt. Bei der Reise mit Haustieren in das Ausland sind unbedingt die Einfuhrbestimmungen für Tiere des jeweiligen Ziellandes zu beachten. Meistens ist der Nachweis über Impfungen erforderlich. Manchmal genügt ein Impfzeugnis eines normalen Tierarztes. Andere Länder verlangen ein Gesundheitszeugnis für das Tier vom Amtsarzt . Manche Länder, wie z.B. England verlangen aber auch, daß der Hund oder die Katze mehrere Wochen in Quarantäne kommt. Informationen zu den Gesetzen der EU-Länder hat der ADAC in seiner Broschüre "Urlaubstips 99" zusammengestellt, die es kostenfrei bei den ADAC-Geschftsstellen gibt. Auch das Mitbringen von Tieren aus dem Urlaubsland nach Deutschland - also z.B. den kleinen, einsamen Hund von der Straße am Strand - ist streng reglementiert. Wenden Sie sich an einen Tierarzt in ihrem Urlaubsort. Er berät Sie über die Einfuhrregeln nach Deutschland und nimmt die notwendigen Impfungen vor. Wenn ein Tier einfach nach Deutschland "eingeschmuggelt" wird, kann der Zoll das Tier beschlagnahmen. Es droht auch hier nach dem Tierschutzgesetz zudem eine Geldbuße bis 50.000 D |
|
 |
|  |
|