Home
Ich bin Winni
Ich bin Shane
Ich bin Milow
Ich bin Angie
Ich bin Onya
Ich bin Nelly
Ich bin Pia
Ich bin Sonny
zur Naturheilpraxis
Der Bernersenne
Wir über uns
Öffnungszeiten
Berner-Pension
Charakteristik
Aufzucht
Wir Gedenken
Das Therapie-Team
Unsere Berner Sennen
Deckrüde
Beratung
Alter Hund-Mensch
Wissen zum Welpen
Info und Download
DM/ MH /OCD / PL
Presse-Mitteilungen
Hundeführerschein
Auszeichnungen
Haltung und Pflege
Gesundheit
EU - Tierausweis
Hundeschule
Welpe und Geburten
Am Tag der Geburt
Babys mit 2 Wochen
Babys mit 3-8 Wochen
Film 2010 Winter
Fotoalbum
Das Sennenhundelied
Berner Treffen 2015
Gästebuch ab01/2014
Gästebuch bis12/2013
Gästebuch ab 01/2011
Gästebuch 2003-2010
Gästebuch Eintrag
Berner Treffen 2014
Berner Treffen 2013
Berner Treffen 2011
Film Treffen 2010
Berner Treffen 2010
Vermittlung
Urlaub mit dem Hund
Ferienwohnung
Shop
Kontakt
Kontakt-Formular
Impressum
So finden Sie uns
Empfehlungen/ Link
Info und Urteile

Gesetzgebung :

 
 


Tierhaltung in der Mietwohnung:

Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei triftigem Grund 
verweigert werden
Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung
 durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern,
 wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen getragen ist.
Amtsgericht Brückeberg, 1999-10-12  73 C 353/99
 

 
 
 


Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen
Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist dann nicht möglich, wenn das Interesse
 des Mieters an einer Tierhaltung dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt.
 Das Interesse des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen
 (z.B. Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen,wenn es keine anderen, 
gesundheitlich vertretbaren Möglichkeiten gibt.
Landesgericht Hamburg, 1994-07-26  316 S 44/94
 

 
 
 


Welche Tiere darf der Mieter halten, wenn im Mietvertrag der Vermieter
 ganz generell Haustierhaltung erlaubt?
Auf jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden.
 Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber ungewöhnliche Tiere
 wie z.B. eine Würgeschlange nicht in der Mietwohnung gehalten werden.
 

 
 
 


Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält?
Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten werden,
 von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören sicherlich Hamster,
 Ziervögel, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum
 sogenannten “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung.
 

 
 
 


Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten,
 wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren
 in der Wohnung bestimmt ist?
Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen,
 ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass die Haltung eines Hundes
 oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch
 der Mietwohnung gehören, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Andere Gerichte wiederum meinen, dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauch gehören. Deshalb ein Tipp:
 Fragen Sie Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.
 

 
 
 


Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf der Vermieter
 den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung
 rechtlich überhaupt zulässig?
Ein solch generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein schon unwirksam,
 weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder 
Zwergkaninchen verboten wären. Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung
 kann insoweit keinen Bestand haben.
 

 
 
 


Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten?
Ja, schließlich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er nicht einwenden,
 er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden. 
Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche Verbot der Hundehaltung unwirksam sein;
 dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigen würde.
 

 
 
 


Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt. Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen. Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann er das?
Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen hervorgerufen hat,
 ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des Tieres kann der Vermieter aber
 dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich
 die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben.
 

 
 
 


Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher seinen Hund mit. Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er das?
Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich,
 wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
 

 
 
 


Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede Haustierhaltung seine
 Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und nach welchen
 Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen?
Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient.
 Die Erteilung der Zustimmung des Vermieters steht in dessen Vermessen. Auf keinen Fall darf aber
 der Vermieter generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss vielmehr den
 jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als Mieter darf man deshalb davon ausgehen,
 dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die
 Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines
 Rottweilers in einem Ein-Zimmer-Appartment verweigern.
 

 
 
 


Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines Hundes erlaubt.
 Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter
 wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter
 wieder um seine Zustimmung bitten?
Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage hin das Haustier genehmigt hat,
 bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein “Ersatztier”.
 Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmung des Vermieters mehr,
 es sei denn, der Mieter will seinen “Schoßhund” durch einen Bernhardiner ersetzen.
 

 
 
 


Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder Katze
 nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat
 der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der
 Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der
 Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist,
 wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur
 Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber
 der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
 

 
 
 


Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen Hund. Der Vermieter
 hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu entfernen. 
Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Kann er das?
In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden, so muss er auf 
Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine
 Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der 
Mieter nichts dagegen tut, obwohl er vom Vermieter dazu aufgefordert worden ist.
 

 
 
 


Gesetze und Verordnungen
in der BRD:
 

 
 
 


Tierkrankenversicherung
Tierkrankenversicherungen sind, wie alle anderen Krankenversicherungen auch, ohne “Wenn und Aber”
 verpflichtet, im Krankheitsfall die Kosten zu übernehmen - auch kranke Hunde bleiben voll versichert.
 Selbst wenn der vierbeinige Patient schon Kosten von DM 7700 verursacht hat,
 darf die Versicherung den Vertrag für den Hund nicht kündigen.
 
Amtsgericht Hannover, Az.: 506 C 9694/

 

 
 


Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung
 und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten,
 Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen.
 Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief,
 zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen.
 Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde.
 Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs
 noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
 Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden.
 Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt,
 hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90

 
 
 


Pfingstausflug mit Hund endete in der Katastrophe
Es sollte ein schöner Ausflug werden:
 Pfingstmontag, tolles Wetter und viel Zeit, um mit den Kindern etwas zu unternehmen.
 Am Ende steht möglicherweise der finanzielle Ruin einer Familie.
Auf dem Aartal - Rad- und Wanderweg war eine Mutter mit ihren beiden Söhnen unterwegs. Auf
 Inlineskates fuhren die Drei von Zollhaus nach Schiesheim. Der Familienhund, ein Mischling, 
mittelgroß, war auch dabei. Der Hund lief vorneweg, er war nicht angeleint. Ein Fahrradfahrer kam der
 Gruppe entgegen. Der Hund irritierte ihn, er bremste stark ab, und weil er wohl mit hohem Tempo
unterwegs war, blockierte sein Vorderrad und er stürzte kopfüber in den Graben.
  Die Hundehalterin kümmerte sich um den Mann, rief Polizei und Krankenwagen, besuchte ihn später
und brachte ihm sein Fahrrad nach Hause.
Für den 42-jährigen Techniker aus Linter waren die Folgen des Sturzes gravierend: Wegen einer
Schultergelenkabsprengung musste er dreimal operiert werden. Er war viereinhalb Monate lang
arbeitsunfähig krank. Auch jetzt noch, fünf Monate nach dem Unfall, leidet er unter körperlichen
Beeinträchtigungen. Er betreibt die Anstrengung einer Schwerbehinderung.
Wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, musste sich die Hundehalterin, eine 40-jährige
Verkäuferin und allein erziehende Mutter, nun vor dem Amtsgericht verantworten. Richter Hannappel
stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 300 ein.
Die zivilrechtlichen Folgen für die Frau sind schwerwiegender. Der Fahrradfahrer klagt auf
Schmerzensgeld, seine Krankenkasse verlangt eine Erstattung sämtlicher Behandlungskosten.
Möglicherweise muss eine lebenslange Rente gezahlt werden.
 Die Frau hatte für ihren Hunde ein Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese war aber noch nicht
in Kraft getreten. Die Versicherung lehnt deshalb jede Zahlung ab.

Die Frau sagt, der Versicherungsverteter hätte versehentlich ein falsches Datum als
Versicherungsbeginn eingetragen. Ihr Anwalt wird gegen die Versicherungsgesellschaft klagen.
Ein jahrelanges Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang steht der Frau bevor.


ANMERKUNG:

Grundsatz:
Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung. 
Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden 
(wie etwa eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. 
Dass Tiere sich nicht immer unberechenbar verhalten, spiegelt sich auch in Urteilen wieder. 
Da zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche häufig einer Verurteilung folgen, kann selbst die geringste Strafe sich hier beträchtlich auswirken.
 

 
 
 


Verkehrssicherheit von Hunden
Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. 
Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mit-verursacht werde. 
Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können. 
OLG München, AZ 21 U 6185/98
 

 
 
 


Freilaufender Hund
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrand lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund 
ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrand stehen. 
Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. 
Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. 
Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht. 
OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96
 

 
 
 


Hundeleine um Fahrradlenker
Zwar können Tierhalter grundsätzlich für die von ihren Vierbeinern verursachten Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.
Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger 
mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften. 
OLG Köln, AZ 9 U 185/00
 

 
 
 


"Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiss
Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im 
"Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes
 Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der
 Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.
Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05
 

 
 
 


Wachhunde auf dem Urlaubsgrundstück
Kann ein in Portugal angemietetes Ferienhaus, das als Landsitz mit 4000 Quadratmetern angepriesen
 wird, nur auf einer etwa 300 Quadratmetern großen Fläche tatsächlich genutzt werden, weil dort drei
 große Wachhunde frei herumlaufen, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung um 50 Prozent.
 Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch der Swimming-Pool wegen dieser Hunde nicht benutzt 
werden konnte und dass die Ferienhausmieter aus Angst vor diesen freilaufenden Hunden teilweise 
das Feriendomizil nicht verliessen.
Amtsgericht Köln, Az.: 131 C 6/01
 

 
 
 


Der erschossene Hund 

Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den
 Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner
 Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden
 sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die
 Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger
 diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde 
AG Lüneburg, 12 C 365/99
 

 
 
 


Hund am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den
 Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber
 gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer
 nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des
 Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen.

Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91
 

 
 
 


Hundezucht ist erlaubnispflichtig 

Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen
 Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein
 Gewerbebetrieb vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden.
 Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des
 gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand
 vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare
 Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter
 eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel
 zu verbieten.
 Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.:4K5551/98
 

 
 
 

Welpe mit genetischem Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des
 Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl
 der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in
 diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch
 fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf
 einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung
 maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten
 genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den
 dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04

 

 
 
 


Wer ist Tierhalter? 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde mit der Frage befasst, wer bei Eheleuten für das Verhalten
 des Hundes in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall kam ein Pkw von der Straße ab, weil
 angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte Ehemann beantragte
 Klageabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht
 entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhalter-Eigenschaft nicht
 maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse
 auf Dauer "verwendet" werde. Dies bejahte hier das Gericht, so dass der Ehemann haften musste 
OLG Düsseldorf, 12 U 189/70
 

 
 
 


Ab in den Urlaub - und der treue Fifi bleibt wo?
Der Deutsche Tierschutzbund nimmt allein in einem Jahr durchschnittlich über 200.000 Tiere in seinen
 Tierheimen auf. Vorrangig Katzen und Hunde aber auch Kleintiere wie Hamster oder Wellensittiche.
 Viele dieser allein gelassenen Kreaturen sind von ihren Besitzern, vor allem zur Urlaubszeit, 
ausgesetzt worden. Dabei macht sich der Halter oft nicht klar, dass das Aussetzen eines Tieres
 haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nach § 18 Abs.3 des
 Tierschutzgesetzes kann das Quälen eines Tieres - und damit natürlich auch das Aussetzen - mit
 einer Geldbuße bis zu 50.000 Mark bestraft werden. Nicht selten verursachen die allein gelassenen
 Hunde oder Katzen auch Schäden, z.B. weil sich ein an der Autobahnraststätte am Abfallkorb
 angebundenes Tier losreisst und auf die Fahrbahn läuft, wo es dann möglicherweise kracht. Der
 Besitzer muss dann für die entstandenen Schäden zahlen.

 Der Deutsche Tierschutzbund hilft in der Urlaubs-Aktion "Nimmst Du mein Tier, nehm' ich Dein Tier",
 Kontakt zu Menschen zu vermitteln, die sich in der Abwesenheit der Herrchen und Frauchen um das
 Haustier kümmern. Informationen erteilt das örtliche Tierheim oder der
 Deutsche Tierschutzbund in Bonn
 unter dem Urlaubs-Beratungstelefon 0228 / 6049627
 jeweils täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr
 Internetadresse: http://www.tierschutzbund.de.

 Bei den Tierheimen oder beim Deutschen Tierschutzbund, Baumschulenallee 15, 53115 Bonn
 erhält man auch die ausführliche Broschüre "Tier & Urlaub 99" mit zahlreichen nützlichen Tips zum
 Verreisen mit Tieren. Es genügt ein mit 2,20 DM frankierter C6-Rückumschlag an die o.g. Adresse
 und sie erhalten die Broschüre ansonsten kostenfrei zugesandt.

Bei der Reise mit Haustieren in das Ausland sind unbedingt die Einfuhrbestimmungen für Tiere des
 jeweiligen Ziellandes zu beachten. Meistens ist der Nachweis über Impfungen erforderlich. Manchmal
 genügt ein Impfzeugnis eines normalen Tierarztes. Andere Länder verlangen ein Gesundheitszeugnis
 für das Tier vom Amtsarzt . Manche Länder, wie z.B. England verlangen aber auch, daß der Hund 
oder die Katze mehrere Wochen in Quarantäne kommt. Informationen zu den Gesetzen der EU-Länder
 hat der ADAC in seiner Broschüre "Urlaubstips 99" zusammengestellt, die es kostenfrei bei den
 ADAC-Geschftsstellen gibt. Auch das Mitbringen von Tieren aus dem Urlaubsland nach Deutschland -
 also z.B. den kleinen, einsamen Hund von der Straße am Strand - ist streng reglementiert. Wenden
 Sie sich an einen Tierarzt in ihrem Urlaubsort. Er berät Sie über die Einfuhrregeln nach Deutschland
 und nimmt die notwendigen Impfungen vor. Wenn ein Tier einfach nach Deutschland 
"eingeschmuggelt" wird, kann der Zoll das Tier beschlagnahmen. Es droht auch hier nach dem 
Tierschutzgesetz zudem eine Geldbuße bis 50.000 D

Der Bernerhof | Bernerhof@t-online.de